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Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den
Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei
oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die
Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom
Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters
vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf
der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der
Bindungsfrist dem Reise- veranstalter die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im
Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsschluss kann eine
Anzahlung gefordert werden. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten
Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung oder Zugang der
Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.b) oder
7.c) genannten Gründen abgesagt werden kann. Dauert die Reise nicht länger
als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt
der Reisepreis EUR 75,- nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne
Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich
vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und
aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem
Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der
Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss
eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor
Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen
oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die
vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden
über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen
kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die
ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw.
pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer
nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich davon in
Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind
nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende
berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung
bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen,
Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechung des
Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der
Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der
nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum
Reisepreis pauschalieren: I. Flugpauschalreisen Bis 30. Tag vor
Reiseantritt: 20 % des Reisepreises 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 25 %
des Reisepreises 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 30 % des
Reisepreises 14. bis 07 Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises 06.
bis 01 Tag vor Reisebeginn 65 % am Tag des Reisebeginns oder bei
Nichterscheinen 75 %
II. Andere Reisearten Die in den Ziffern I und II
nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend
den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt. Dem
Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein
oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte
Pauschale. 5.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für
einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der
Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des
Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei
Einhaltung einer Frist von 30 Tagen vor Reiseantritts ein Umbuchungsentgelt pro
Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Frist
erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach
Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die
nur geringfügige Kosten verursachen. 5.3 Bis zum Reisebeginn kann der
Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten
aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des
Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften
er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten. 5.4 Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom
Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt
der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der
Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den
Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor
Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise
den Reisevertrag kündigen: a) Ohne Einhaltung einer Frist Wenn der
Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des
Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf
den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt,
einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. b)
Bis 2 Wochen vor Reiseantritt Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder
behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung
für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen
wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden
unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der
Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der
Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten. c) Bis 4 Wochen vor
Reiseantritt Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller
Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das
Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem
Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten
eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise,
bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur,
wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein
Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände
nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares
Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so
erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich
wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von
einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird
der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine
angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der
Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu
tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der
Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für: 1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung; 2. die sorgfältige
Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers; 3. die Richtigkeit der
Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern
der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung
der Prospektangaben erklärt hat; 4. die ordnungsgemäße Erbringung der
vereinbarten Reiseleistungen. 9.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein
Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. .
10. Gewährleistung
A. Abhilfe Wird die
Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der
Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der
Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. B. Minderung des
Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise
kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem
zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem
wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit
es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. c. Kündigung
des Vertrages Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den
Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem
Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die
Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn
von Interesse waren. D. Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der
Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der
Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die
vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 1. soweit ein Schaden
des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder 2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist. 11.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.100,-; übersteigt der
dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschaden auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten
jeweils je Reisenden und Reise. 11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
Fremdleistungen gekennzeichnet werden. 11.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen
den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als
aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden
Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den
Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist. 11.5 Kommt dem Reiseveranstalter die
Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung
nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den
Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der
Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen
beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der
Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den
für diese geltenden Bestimmungen. 11.6 Kommt dem Reiseveranstalter bei
Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die
Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und
des Binnenschifffahrtgesetzes.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist
verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine
Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben.
Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein
Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluß von Ansprüchen und
Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat
der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der
Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an
der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach
den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt
mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen
dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder
die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der
Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung
ein.
14. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein,
Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle
Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten
gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für
die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit
der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die
Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für
die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des
Reiseveranstalters bedingt sind.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisvertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16. Gerichtsstand
Der Reisende kann den
Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des
Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder
Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Reiseverträge |